Erweiterung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld

Vater zeigt seinen Kindern etwas auf dem Tablet

Die Corona-Pandemie stellt Eltern mit schulpflichtigen oder Kita-Kindern vor große Herausforderungen. Müssen die Einrichtungen pandemiebedingt schließen, bleibt ihnen oft nur, die Kinderbetreuung selbst zu übernehmen, was u. a. zu Verdienstausfällen führen kann. Ein Entschädigungsanspruch besteht derzeit nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG), wenn Kindertageseinrichtungen oder Schulen aufgrund behördlicher Anordnung nach dem IfSG vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird. Das zu beaufsichtigende, zu betreuende oder zu pflegende Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder muss behindert und auf Hilfe angewiesen sein. Außerdem darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestehen.

Am 05.01.2021 hat die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder u.a. beschlossen, dass angesichts der SARS-CoV2-Pandemie der bestehende Anspruch auf Kinderkrankengeld in manchen Fällen nicht ausreichen kann. Deshalb soll der Bund gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Regelung, mit dem die Einzelheiten zum Leistungsanspruch und den Anspruchsvoraussetzungen vorgegeben werden. Die gesetzliche Regelung soll zeitnah verabschiedet werden. Die konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung ist uns jedoch nicht bekannt. Insofern können wir derzeit noch keine weiteren Aussagen zur geplanten Anspruchsausweitung des Kinderkrankengeldes, zur Umsetzung des Leistungsanspruchs sowie zur Leistungsabgrenzung des oben aufgeführten bereits bestehenden Leistungsanspruches nach dem IfSG treffen und bitten hierzu um Geduld bis eine entsprechende gesetzliche Regelung bekannt und in Kraft getreten ist.