Neuerungen für Verhinderungspflege und Kurzeitpflege ab 1. Juli 2025.

Die bisher in den §§ 39 und 42 SGB XI separat vorgesehenen Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden mit Wirkung zum 1. Juli 2025 nach dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) im neuen gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro zusammengeführt.

Um gleiche Bedingungen zu schaffen, werden die Voraussetzungen der Verhinderungspflege an die der Kurzzeitpflege angeglichen. Das bedeutet:

  • Die Voraussetzung von mindestens sechs Monaten häuslicher Pflege vor Anspruch auf Verhinderungspflege entfällt. Sie kann also unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 für Ersatzpflegeleistungen genutzt werden.
  • Verhinderungspflege kann nun auch für bis zu acht Wochen pro Jahr beansprucht werden, statt wie bislang nur für sechs Wochen.
  • Außerdem wird das hälftige Pflegegeld während bis zu acht Wochen Verhinderungspflege pro Jahr weitergezahlt, statt wie bisher für höchstens sechs Wochen.