
Die bisher in den §§ 39 und 42 SGB XI separat vorgesehenen Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden mit Wirkung zum 1. Juli 2025 nach dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) im neuen gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro zusammengeführt.
Um gleiche Bedingungen zu schaffen, werden die Voraussetzungen der Verhinderungspflege an die der Kurzzeitpflege angeglichen. Das bedeutet:
- Die Voraussetzung von mindestens sechs Monaten häuslicher Pflege vor Anspruch auf Verhinderungspflege entfällt. Sie kann also unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 für Ersatzpflegeleistungen genutzt werden.
- Verhinderungspflege kann nun auch für bis zu acht Wochen pro Jahr beansprucht werden, statt wie bislang nur für sechs Wochen.
- Außerdem wird das hälftige Pflegegeld während bis zu acht Wochen Verhinderungspflege pro Jahr weitergezahlt, statt wie bisher für höchstens sechs Wochen.