Änderungen bei den Pflegeleistungen ab 2022

Entlastungen für die Versicherten bei den Pflegeleistungen ab dem 01.01.2022.

Ab Januar 2022 treten einige Änderungen bei den Pflegeleistungen in Kraft. Grundlage hierfür ist das neue Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG), das zum 01.01.2022 in Kraft tritt. In bestimmten Fällen bedeuten diese Änderungen Verbesserungen für Sie. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Vollstationäre Pflege: Es werden Zuschläge zum Eigenanteil gezahlt.
  • Ambulante Pflege: Die Sachleistungen werden erhöht.
  • Kurzzeitpflege: Der Leistungsbetrag wird erhöht.
  • Beitrag zur Pflegeversicherung: Der Beitragszuschlag für Versicherte ohne Kinder steigt.

Vollstationäre Pflege

Ab dem 01.01.2022 übernehmen wir bei der stationären Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil in Pflegeheimen – neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag.  Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer der stationären Pflege.

Dauer der stationären Pflege Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil
bis 12 Monate 5 %
mehr als 12 Monate 25 %
mehr als 24 Monate 45 %
mehr als 36 Monate 70 %

Der pflegebedingte Eigenanteil in Pflegeheimen ist der monatliche Beitrag, den Sie zusätzlich zu den Investitionskosten und Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung in einer Pflegeeinrichtung zahlen. Dieser Eigenanteil ist unabhängig von Ihrem Pflegegrad. Das bedeutet: Auch wenn sich Ihr Pflegegrad erhöht, bleiben Ihre Kosten konstant. Je nach Pflegeeinrichtung und Bundesland kann der pflegebedingte Eigenanteil jedoch variieren und somit höher oder niedriger ausfallen.

Wichtig zu wissen: Nur dieser pflegebedingte Eigenanteil wird bezuschusst.

Im folgenden Beispiel sehen Sie, welche Kosten in der stationären Pflege von Ihnen ab 01.01.2022 noch zu tragen sind und welche Entlastung dies für Sie bedeutet. Dazu werden monatliche Durchschnittspreise in Deutschland abgebildet. Im Beispiel gehen wir von einer Aufenthaltsdauer im Pflegeheim von 16 Monaten (also mehr als 12 Monaten) aus, was einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil von 25 % bedeutet. Zusätzlich sind die durchschnittlichen Investitions- und Verpflegungskosten abgebildet, die von Ihnen selbst getragen werden. Diese verändern sich nicht.

Beispiel der Kosten für den Pflegebedürftigen in der stationären Pflege im Vergleich 2021 und 2022, Pflegegrad 2-5
Kostenart Beispielbetrag 2021 Beispielbetrag 2022 Entlastung ab 01.01.2022
Eigenanteil 662 € 496,50 € 165,50 €
Investitionskosten 412 € 412 € 0 €
Verpflegungskosten 800 € 800 € 0 €
Summe 1.874 € 1.708,50 € 165,50 €

Gut zu wissen: Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Wir informieren Ihr Pflegeheim über die bisherige Dauer Ihres dortigen Aufenthalts und zahlen den Zuschlag zum Eigenanteil ab Januar direkt an das Pflegeheim. Sie erhalten im Anschluss von Ihrem Pflegeheim Auskunft über die reduzierte Höhe des Eigenanteils.

Ambulante Pflege

Als weitere Entlastung für Sie werden in der ambulanten Pflege die Sachleistungen für die Pflegegrade 2 bis 5 um 5 % erhöht. Wie sich dies finanziell auf die verschiedenen Pflegegrade auswirkt, sehen Sie in der folgenden Tabelle:

Pflegegrad monatliche Sachleistung 2021 monatliche Sachleistung 2022 monatliche Entlastung für den Versicherten 2022
2 689 € 724 € 35 €
3 1298 € 1363 € 65 €
4 1612 € 1693 € 81 €
5 1995 € 2095 € 100 €

Gut zu wissen: Der Pflegedienst wird automatisch die neuen Beträge mit uns abrechnen.

Kurzzeitpflege

Der Leistungsbetrag zur Kurzzeitpflege wird ebenfalls um 10 % angehoben. Das bedeutet, dass Sie anstatt der bisherigen 1.612 € nun 1.774 € bekommen, was eine Entlastung von 162 € ausmacht.

Durch nicht in Anspruch genommene Verhinderungspflege, die pro Jahr 1.612 € beträgt, können Sie die Leistung der Kurzzeitpflege auf bis zu 3.386 € im Kalenderjahr ausweiten. Dafür brauchen Sie keinen separaten Antrag zu stellen.