Ansprüche auf der Grundlage der Europäischen Krankenversicherungskarte

Nahaufnahme Stethoskop

Ansprüche auf der Grundlage der Europäischen Krankenversicherungskarte, wenn während des Aufenthalts im anderen Staat Quarantäne aufgrund eines positiven Corona-Tests angeordnet wird.

Keine Kostenübernahme oder -erstattung für die Unterbringung in sogenannten Quarantänehotels auf den Balearen.

Seit dem 30.03.2021 besteht für Reiserückkehrer aus Mallorca vor Abflug eine Corona-Testpflicht. Ist der Test positiv, kann der Rückflug nicht angetreten werden. Verschiedene Medien berichten nun, dass die betreffenden Personen keine zusätzlichen Kosten für die Zeit der Quarantäneunterbringung fürchten müssen, sofern sie in eines der von der Balearen-Regierung bereitgestellten Covid-Quarantänehotels umziehen. In diesem Fall seien die Kosten über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) abgedeckt.
Dies ist inhaltlich ohne eine Differenzierung nicht richtig.

Es ist zwischen Kosten im Zusammenhang mit der Quarantäne (Unterbringung) und ggfs. anfallenden Behandlungskosten zu unterscheiden:

Unterbringungskosten während der Quarantäne
Ein Hotel ist kein Leistungserbringer des spanischen öffentlichen Gesundheitssystems. Unterbringungskosten können nicht auf Basis der EHIC abgerechnet werden (reine Quarantäne). Unterbringungskosten, die den betreffenden Personen in Rechnung gestellt werden, können auch nicht im Wege der Kostenerstattung bei der BKK MTU geltend gemacht werden.

Behandlungskosten
Sollte ein Versicherter während der Quarantäne behandlungsbedürftig werden, kann er Leistungen auf Basis der EHIC erhalten, sofern

  • der behandelnde Arzt zum öffentlichen Gesundheitssystem gehört und
  • die Behandlung medizinisch notwendig ist. Welche Behandlung medizinisch notwendig ist, entscheidet der Arzt vor Ort. Die Unterbringungskosten sind hiervon nicht erfasst.

Ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der BKK besteht für die Behandlung nur in Höhe der spanischen Sätze oder bei Einverständnis des Versicherten in Höhe der deutschen Vertragssätze.
Die Unterbringungskosten wären nur dann auf Basis der EHIC abrechenbar, wenn das Hotel über die entsprechende Ausstattung verfügt, die für einen stationären Aufenthalt notwendig ist, das Hotel als Leistungserbringer des spanischen öffentlichen Gesundheitssystems und die Unterbringung als Krankenversicherungsleistung nach den spanischen Rechtsvorschriften qualifiziert werden. Hiervon ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht auszugehen.

Nach Medienberichten soll das Hotel Meliá Palma Bay als Leistungserbringer des spanischen öffentlichen Gesundheitssystems fungieren. Der GKV-Spitzenverband bemüht sich derzeit mithilfe des BMAS/BMG und der deutschen Auslandsvertretung vor Ort um eine Klarstellung und offizielle Stellungnahme der spanischen Seite.
In der Zwischenzeit empfehlen wir, davon auszugehen, dass keine Kostenübernahme bzw. –erstattung der Unterkunftskosten in einem der sogenannten Quarantänehotels auf Mallorca erfolgen kann.